Immer öfter erreichen uns Fragen rund um die Nachlassregelung. Wir möchten daher an dieser Stelle näher auf die Thematik eingehen und Ihnen einige grundsätzliche Informationen zur Verfügung stellen. Bitte beachten Sie dabei, dass wir nicht zur Rechtsberatung befugt sind und unsere Ausführungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Bei Unsicherheit und/oder komplizierten Vermögensverhältnissen empfehlen wir daher, juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Erbrecht und Erbe
Sich mit dem Tod eines Angehörigen oder gar dem eigenen auseinanderzusetzen ist eine oftmals beängstigende, unliebsame, aber leider auch unumgängliche Notwendigkeit; insbesondere wenn es um größere Vermögen geht. Laut der Zeit werden in Deutschland jährlich rd. 200 Milliarden € vererbt. Damit das Erbe an die Menschen geht, denen Sie es zukommen lassen wollen, ist es wichtig, bereits frühzeitig entsprechende Nachlassregelungen zu treffen.
1.Möglichkeiten der Nachlassregelung
Die klarste und einfachste Möglichkeit, den Nachlass zu regeln, erfolgt durch ein gültiges Testament, privatschriftlich oder notariell spielt dabei zunächst keine Rolle. Ein großer Erbstreit lässt sich dadurch in der Regel vermeiden. Im Testament wird festgelegt, welcher Erbe wieviel des Erbes erhalten soll. Dieser letzte Wille lässt einen weiträumigen Gestaltungsspielraum zu, so kann als Haupterbe auch – entgegen der gesetzlichen Erbfolge – ein guter Freund, eine Stiftung oder ein entfernter Verwandter eingesetzt werden.
Außerdem ist es möglich, bereits im Vorfeld sein Vermögen durch Schenkung zu verteilen. Ohne testamentarische Regelung greift die gesetzliche Erbfolge.
Das Testament sollte auch als solches gekennzeichnet sein (Testament oder Letzter Wille). Das Datum der Aufsetzung sowie die Unterschrift sind zwingender Bestandteil. Existieren mehrere Testamente hat immer das zuletzt aufgesetzte Gültigkeit. Ein eigens aufgesetztes Testament muss handschriftlich erstellt, die Angaben sollten so konkret wie möglich gefasst sein.
Alternativ kann auch ein notarielles Testament beauftragt werden.
2. Die gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge ist im BGB §1924 bis 1926 in drei Ordnungen geregelt. Die eigenen Kinder sowie deren Abkömmlinge gehören zur ersten Ordnung. Zur 2. Ordnung zählen Geschwister, deren Nachkommen und die Eltern, zur 3. Ordnung Tanten, Onkel, deren Nachkommen sowie die Großeltern. Der Ehepartner/ eingetragene Lebenspartner ist zwar kein direkter Blutsverwandter, wird aber nach § 1931 BGB als Verwandter der 1. Ordnung definiert. Der Partner erhält neben Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel des Erbes, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern die Hälfte:
3. Freibeträge
Seit dem 01.01.2009 gelten folgende Freibeträge:
Das Erbe bleibt bis zum Erreichen der Freibeträge steuerfrei, ist das Vermögen größer wird nur die Differenz versteuert.
4. Erbschein und wie er ausgestellt wird
Der Erbschein legt fest, wer nach dem Ableben einer Person der gesetzliche Rechtsnachfolger ist. Dies ist vor allem bei Grundstücksüberschreibungen relevant. Zwar kann auch ein rechtskräftiges Testament ausreichend sein, liegt dieses aber nicht vor, ist der Erbschein als Nachweis der Rechtsnachfolge insbesondere bei Immobilieneigentum unabdingbar. Auch für die Übertragung von Fondsanteilen ist ein Erbschein, mindestens jedoch ein rechtskräftiges Testament erforderlich.
Der Erbschein wird durch das Nachlassgericht ausgestellt, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Er muss offiziell beantragt werden.
Bei jedem Antrag werden zunächst folgende Unterlagen bzw. Angaben benötigt:
- Personalausweis des Antragstellers
- Sterbeurkunde
- eidesstattliche Versicherung, dass keine Prozesse über das Erbrecht anhängig sind
- eidesstattliche Erklärung, dass die Angaben im Antrag richtig sind.
Liegt ein Testament vor, werden außerdem folgende Unterlagen bzw. Angaben benötigt:
- sämtliche Testamente und Erbverträge des Erblassers
- eidesstattliche Versicherung, dass keine weiteren Verfügungen von Todes wegen bekannt sind
Liegt kein Testament vor, greift die gesetzliche Erbfolge (s.o.). In diesem Fall werden folgende Unterlagen bzw. Angaben benötigt:
- Familienstammbuch und/oder Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Sterbeurkunden Vorverstorbener, Scheidungsurkunden, etc.
- eidesstattliche Versicherung, dass keine Verfügungen von Todes wegen bekannt sind
- eventuell eidesstattliche Versicherung über den Güterstand, in welchem der Erblasser verheiratet war
5. Nachlasspflegschaft & Nachlassverwaltung
Die Nachlasspflegschaft wird zur Sicherung des Nachlasses durch das Nachlassgericht angeordnet, insbesondere durch Bestellung eines Nachlasspflegers, wenn keine Erben durch die gerichtliche Ermittlung auffindbar waren und das Erbe noch nicht angenommen wurde. Die Nachlasspflegschaft gilt insoweit bis zur Annahme der Erbschaft oder bis zur Ermittlung eines unbekannten Erben. Der Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter des bzw. der unbekannten Erben und hat u. a. die Aufgabe, diese/n zu ermitteln und die Nachlassangelegenheit abzuwickeln.
Die Nachlassverwaltung ist eine Form der Nachlasspflegschaft. Grundsätzlich kann jeder Erbe beim zuständigen Nachlassgericht die Einsetzung eines Erbverwalters beantragen. Dieses kann dem Antrag dann stattgeben und die Nachlassverwaltung anordnen. Darüber hinaus können jedoch auch Nachlassgläubiger ein entsprechendes Gesuch stellen. Nachlassgläubiger sind all jene, gegenüber denen der verstorbene Erblasser noch zu Lebzeiten Verbindlichkeiten einging, für die er auch mit seinem Nachlass haftete. Die Nachlassverwaltung dient insbesondere bei unübersichtlichem Nachlass der Trennung des eigenen Vermögens des Erben vom Nachlass und bewirkt, dass die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt wird. Mit der Anordnung der Nachlasspflegschaft geht die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen, vom Erben auf den Nachlasspfleger über. Antragsberechtigt für die Anordnung der Nachlassverwaltung ist der Erbe. Falls mehrere Erben existieren, können die Miterben den Antrag nur gemeinschaftlich und vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft stellen. Nachlassgläubiger können einen entsprechenden Antrag innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Annahme der Erbschaft stellen, wenn die Befriedigung ihrer gegen den Nachlass gerichteten Forderungen gefährdet erscheint.
6. Testamentsvollstreckung
Ein Testamentsvollstrecker soll bei Eintritt des Erbfalles dafür Sorge tragen, dass der Nachlass unter den Erben ordnungsgemäß aufgeteilt wird. Er kann dabei vor allem auch durch den Erblasser gemachte Auflagen gegenüber den Erben prüfen und deren Einhaltung bezeugen bzw. deren Durchsetzung anregen. Trotz der testamentarisch festgelegten Erbfolge können Meinungsverschiedenheiten zwischen den Erben entstehen. Ein Testamentsvollstrecker soll dann vor allem als als objektiver Mittler zwischen möglicherweise über den Erbfall in Streit geratenen Erben fungieren. Er steht dem verstorbenen Erblasser loyal gegenüber und sucht als dessen Interessenvertreter dem letzten Willen nachzukommen, in dem die Verteilung von Nachlass geregelt ist.
Es ist dabei eine grundsätzliche Unterscheidung zu treffen zwischen einem Nachlassverwalter und dem Testamentsvollstrecker. Während der Nachlassverwalter zunächst bestellt wird, um die Erbmasse festzustellen und gegebenenfalls offene Verbindlichkeiten mit Hilfe dieser auszulösen, ist der Testamentsvollstrecker beauftragt, die Durchführung der in einem Testament aufgesetzten Bestimmungen zu begleiten.